Wunsch & Wahlrecht

Mit dem Wunsch- und Wahlrecht ist es Ihnen als Patientin bzw. als Patient möglich, die Rehaklinik selbst auszusuchen.

Im § 9 des Sozialgesetzbuches IX ist Ihr Wunsch- und Wahlrecht festgelegt:

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (...).

Zusammengefasst: Sie haben das Recht, sich selbst eine geeignete Reha-Einrichtung auszusuchen. Die Kostenträger müssen den Wunsch des Patienten bzw. der Patientin erfüllen.

Einige Kriterien müssen für die geeignete Reha-Klinik erfüllt sein:

  • Ihre Wunschklinik muss nachweislich für die Behandlung Ihrer Erkrankung medizinisch geeignet sein.
  • Ihre Wunschklinik sollte über einen Versorgungsvertrag mit den Sozialversicherungen verfügen - zum Beispiel nach § 111 SGB V mit den Gesetzlichen Krankenkassen oder einem Belegungsvertrag nach § 21 SGB IX mit den Trägern der Rentenversicherung.
  • Ihre Wunschklinik muss über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügen, das auf  für die Rehabilitation anerkannten Qualitätsstandards basiert.

Reichen Sie Ihren Wunsch am besten bereits mit Ihrem Reha-Antrag ein.

Ihre Erfolgschancen sind größer, wenn Sie die Wahl Ihrer Wunschklinik begründen. Vorrangig sollten es medizinische Aspekte sein, die Sie in Ihrer Begründung angeben. Hierzu können Sie auch die Einschätzung Ihres behandelndes Haus- / Facharztes bzw. Ihrer behandelnden Haus- / Fachärztin hinzuziehen. Ergänzend können auch bisherige Erfahrungen, ggf. Wohnortnähe oder Ihre familiäre Situation als Begründung herangezogen werden. Sie können Ihren Wunsch in einem formlosen Anschreiben äußern, das Freitextfeld im Selbsteinschätzungsbogen (G115) dazu nutzen oder ihr behandelnder Arzt bzw. ihre behandelnde Ärztin trägt Ihren Wunsch im Feld „Bemerkungen" des Ärztlichen Befundberichts ein.

Ablehnung der Reha-Maßnahme oder der Wunschklinik – Widerspruch einlegen!

Sie müssen es nicht hinnehmen, wenn Ihr Kostenträger Ihre Reha-Maßnahme oder Ihre Wunschklinik ablehnt. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats zu widersprechen. Nutzen Sie es, in den meisten Fällen folgt eine Zusage.

Eigenbeteiligung aufgrund der Wunschklinik – Widerspruch einlegen!

Für die Beteiligung an Mehrkosten / am Eigenanteil aufgrund der auserwählten Wunschklink gibt es keine gesetzliche Grundlage, somit können Sie Widerspruch dagegen einlegen. Nutzen Sie sehr gern unser Formular.

Weitere hilfreiche Informationen zur Reha finden Sie auf der Internetseite Reha. Macht´s besser!
Die Initiative „Reha. Macht’s besser!“ setzt sich deutschlandweit für eine Stärkung der Reha ein. Wir wollen erreichen, dass Patientinnen und Patienten einfacher Zugang zu einer geeigneten Reha bekommen, dass Reha-Leistungen gerecht vergütet werden und dass im Wettbewerb zwischen den Kliniken endlich die Qualität zählt – nicht allein der niedrigste Preis.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Andrea Werth KMG Klinik Silbermühle Plau am See

Andrea Werth

Disposition

Antje Zerbinski KMG Klinik Silbermühle Plau am See

Antje Zerbinski

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